Wann die Lagmän (Rechtskundigen) und das Ting (Thing) erstmals in Schweden auftauchten, ist unbekannt. Die ältesten Quellen belegen jedoch, dass es sich dabei ursprünglich nicht um eine Art Gericht handelte, sondern um eine Volksversammlung, die über alle Angelegenheiten, sowohl rechtliche als auch administrative, der lokalen Gesellschaft sprach. Bei diesen Versammlungen wurde selbst über die Königswahl entschieden.
Ab der Epoche der Wikinger begann sich das Thing, genauer genommen das Allthing (Alþingi), als politische Versammlung in Schweden durchzusetzen, an dem alle freien Männer eines gewissen geografischen Gebietes teilnehmen durften. Daher auch der Begriff Allthing, was soviel bedeutet wie die „gesamte Umgebung“. Noch heute nennt sich das isländische Parlament nach alter Tradition „Alltinget“.
In Schweden wurde allerdings der Begriff „Alltinget“ ausschließlich in Roma auf Gotland verwendet, wo es „Gutnaltinget“ hieß. Im restlichen Schweden wurde es zum „Landsting“ (Landesthing) und bezog sich auf die Landschaften in denen die entsprechenden Landskapslagen (Landschaftsgesetze) galten. Ausgenommen war das Jämtland, das in der schwedischen Geschichte eine Sonderrolle spielte. Dort gab es deshalb auch das „Jamtamot“, die Versammlung der Jämtar.
Neben den Landsthing entstanden mit dem Magnus Erikssons landslag Mitte des 14. Jahrhunderts auch die sogenannten Lagmansting, die in jedem Härad (Gemeinde) einmal im Jahr stattfanden und grundsätzlich von einem Lagman (als Richter) geleitet wurden. Bei diesen Vorläufern der Berufungsgerichte musste außer dem Rechtskundigen auch der Kronofogde (damals Staatsanwalt) und der Länsman (Vorläufer des Rechtsanwalts) anwesend sein.
Mit dem Kristoffers Landslag aus dem 15. Jahrhundert begannen die Landsthing ihre Bedeutung zu verlieren, da sich die einzelnen Landesgesetze immer mehr zu einem nationalen Gesetz entwickelten. Unter Gustav II. Adolf, und vor allem der Regierungsreform im Jahre 1634, war das ursprüngliche Thing dann zu einer staatlichen Einrichtung geworden, die jeweils für ein Län (Region) galt und von einem vom König eingesetzten Beamten geleitet wurde. In dieser Epoche entwickelt sich daher das System der staatlichen Gerichte.
Da jedoch einzelne schwedische Gegenden die Selbstentscheidung nicht an staatliche Beamte übergeben wollten, andererseits die Könige Zugeständnisse machen mussten, damit das Volk Steuern zahlte und die Krone auch anderweitig unterstützte, wurden die ursprünglichen Landsthing nur stufenweise abgeschafft. In Dalarna wurde die letzte Versammlung des Thing 1743 abgehalten, im Norrland zu Beginn des 19. Jahrhunderts im Jämtland sogar erst 1862.
Der Begriff des Landsting lebt allerdings bis heute weiter und entspricht mittlerweile der Verwaltung jedes Län. Die 21 modernen Landesthing, die heute in Schweden existieren, bestehen aus demokratisch gewählten Volksvertretern und haben mit dem ursprünglichen schwedischen Thing nichts mehr gemeinsam, außer dem Namen.
Ab der Epoche der Wikinger begann sich das Thing, genauer genommen das Allthing (Alþingi), als politische Versammlung in Schweden durchzusetzen, an dem alle freien Männer eines gewissen geografischen Gebietes teilnehmen durften. Daher auch der Begriff Allthing, was soviel bedeutet wie die „gesamte Umgebung“. Noch heute nennt sich das isländische Parlament nach alter Tradition „Alltinget“.
In Schweden wurde allerdings der Begriff „Alltinget“ ausschließlich in Roma auf Gotland verwendet, wo es „Gutnaltinget“ hieß. Im restlichen Schweden wurde es zum „Landsting“ (Landesthing) und bezog sich auf die Landschaften in denen die entsprechenden Landskapslagen (Landschaftsgesetze) galten. Ausgenommen war das Jämtland, das in der schwedischen Geschichte eine Sonderrolle spielte. Dort gab es deshalb auch das „Jamtamot“, die Versammlung der Jämtar.
Neben den Landsthing entstanden mit dem Magnus Erikssons landslag Mitte des 14. Jahrhunderts auch die sogenannten Lagmansting, die in jedem Härad (Gemeinde) einmal im Jahr stattfanden und grundsätzlich von einem Lagman (als Richter) geleitet wurden. Bei diesen Vorläufern der Berufungsgerichte musste außer dem Rechtskundigen auch der Kronofogde (damals Staatsanwalt) und der Länsman (Vorläufer des Rechtsanwalts) anwesend sein.
Mit dem Kristoffers Landslag aus dem 15. Jahrhundert begannen die Landsthing ihre Bedeutung zu verlieren, da sich die einzelnen Landesgesetze immer mehr zu einem nationalen Gesetz entwickelten. Unter Gustav II. Adolf, und vor allem der Regierungsreform im Jahre 1634, war das ursprüngliche Thing dann zu einer staatlichen Einrichtung geworden, die jeweils für ein Län (Region) galt und von einem vom König eingesetzten Beamten geleitet wurde. In dieser Epoche entwickelt sich daher das System der staatlichen Gerichte.
Da jedoch einzelne schwedische Gegenden die Selbstentscheidung nicht an staatliche Beamte übergeben wollten, andererseits die Könige Zugeständnisse machen mussten, damit das Volk Steuern zahlte und die Krone auch anderweitig unterstützte, wurden die ursprünglichen Landsthing nur stufenweise abgeschafft. In Dalarna wurde die letzte Versammlung des Thing 1743 abgehalten, im Norrland zu Beginn des 19. Jahrhunderts im Jämtland sogar erst 1862.
Der Begriff des Landsting lebt allerdings bis heute weiter und entspricht mittlerweile der Verwaltung jedes Län. Die 21 modernen Landesthing, die heute in Schweden existieren, bestehen aus demokratisch gewählten Volksvertretern und haben mit dem ursprünglichen schwedischen Thing nichts mehr gemeinsam, außer dem Namen.
Copyright: Herbert Kårlin
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